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Abmeldung nach dem Meldegesetz
Fachdienst 1.3
Wer ins Ausland verzieht oder eine Nebenwohnung aufgibt, muss sich innerhalb einer Woche abmelden. Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes innerhalb der Bundesrepublik ist eine Abmeldung grundsätzlich nicht mehr notwendig.

Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr obliegt die Pflicht zur Abmeldung dem, aus dessen Wohnung diese Personen ausziehen. Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.

Grundsätzlich ist der Abmeldeschein persönlich abzugeben. Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht. Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte erteilen zu können, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status (Haupt-/Nebenwohnung).

Der Abmeldeschein kann auch mit der Post übersandt werden. Bitte beachten Sie, dass alle Angaben vollständig sind. Geben Sie bitte für evtl. Rückfragen Ihre Telefonnummer an.

Benötigte Unterlagen
  • ggf. Abmeldeformular, erhältlich beim Bürgerbüro für 1,00 Euro oder in Schreibwarengeschäften (ebenfalls gegen Entgelt)
  • Ausweise (Personalausweis, Reisepass, Nationalpass) der abzumeldenden Personen

Kosten
1,00 Euro für Formular

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